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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Instant Service Aktiengesellschaft für Immobilienbesichtigungen

1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge/Aufträge zur Besichtigung von Immobilien inkl. aller Neben-/Zusatzleistungen. Der Auftragnehmer (nachfolgend: AN) schuldet hier-bei dem Auftraggeber Instant Service Aktiengesellschaft (nachfolgend: AG) nicht nur das Erbringen der Leistung, sondern den Leistungserfolg (Werkvertrag). Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Ver-tragsbestandteil.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Sofern der AN einen Auftrag zur Besichtigung von Immobilien inkl. aller Neben-/Zusatzleistungen durchführen möchte, benennt er dem AG mit mindestens einem Vorlauf von 48 Stunden dafür zur Verfü-gung stehende freie Zeitkapazitäten (siehe Anlage 1, Ziff. 1.2.3.1. und Ziff. 3.4.).

2.2 Der AG erteilt dem AN den Auftrag unter Benennung des vom Kunden im Rahmen der vom AN zur Verfügung gestellten Zeitkapazitäten ausgewählten Ortstermins unter Geltung dieser AGB und der jeweils im Auftrag genannten Ausführungspreise. Damit kommt der Vertrag zustande. Für den Inhalt des Vertra-ges ist stets die Auftragserteilung des AG in Textform maßgebend.

2.3 Der AG informiert den AN über zur Vergabe anstehende Aufträge ohne festgelegten Ortstermin im Rahmen einer Anfrage unter Geltung dieser AGB und der jeweils in der Anfrage genannten Ausführungs-preise. Sofern der AN einen entsprechenden Auftrag ausführen möchte, bietet er dem AG die Realisierung an. Der AG kann das Angebot des AN sodann innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen. Mündliche Annahmeerklärungen des AG müssen jedoch unverzüglich, spätestens 4 Stunden nach der mündlichen Annahmeerklärung in Textform bestätigt werden, anderenfalls verlieren mündliche Annahmeerklärungen ihre Wirksamkeit. Für den Inhalt des Vertrages ist stets die Auftragserteilung oder Annahmeerklärung des AG in Textform maßgebend.

2.4 Aus der Benennung der Kapazitäten durch den AN erfolgt kein Anspruch gegenüber dem AG auf Über-tragung von Besichtigungsaufträgen.

2.5 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt für Hinweise und alle übrigen auftragsbezogenen Erklärungen der Vertragsparteien, auch wenn dies in diesen AGB nicht nochmals ausdrücklich in den einzelnen Bestimmungen erwähnt wird. Mitarbeiter des AG sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluss durch schriftliche oder mündliche Erklärun-gen von dem in Textform fixierten Vertragsinhalt abzuweichen. Abweichungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem vertretungsbefugten Organ (z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist oder schriftlich Bevollmächtigter der Genannten) nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes bestätigt worden sind.


3. Ausführung der Leistungen/Leistungsergebnis

3.1 Der AN hat die vertrags-/auftragsgegenständlichen Leistungen entsprechend der verbindlichen Be-schreibung bzw. Vorgabe im Auftrag/der Annahmeerklärung sowie ergänzend gemäß der in Anlage 1 (Durchführung) enthaltenen Regelungen zu erbringen. Ferner gilt für das Vertragsverhältnis mit dem AN der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung.
3.2 Leistungen des AN sind in digitaler Form an den AG unter Verwendung der in der Anlage 1 (Durchfüh-rung) benannten IT-Infrastruktur zu liefern.

3.3 Der AN ist nicht zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

3.4 Die Leistungen sind auf Kosten und Gefahr des AN an den im Vertrag/Auftrag genannten Leistungsort zu erbringen bzw. dort herzustellen.

3.5 Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, seine Vertragsleistungen persönlich zu erbringen. Nur nach vor-heriger schriftlicher Zustimmung des AG ist der AN berechtigt, eigene Mitarbeiter für die Leistungserbrin-gung einzusetzen. Seine Vertragspflichten werden hierdurch nicht berührt. Die Handlungen seiner Mitar-beiter muss sich der AN wie eigenes Handeln zurechnen lassen. Beschäftigt der AN Mitarbeiter, hat er die einzelnen von diesen erbrachten Leistungen zu kennzeichnen und dem AG zu benennen. Eine Weitergabe von Aufträgen an Dritte oder die Erbringung einzelner Teilleistungen durch Dritte ist unzulässig.

3.6 Mitarbeiter sind vom AN auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu verpflichten.

3.7 Die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Mitarbeiter findet ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung der Verarbei-tung und Nutzung der Daten in andere Länder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.


4. Fristen und Termine

Die in der Anlage 1 genannten Fristen und Termine zur Leistungserbringung sind verbindlich, sofern AG und AN nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Eine stillschweigende Verlänge-rung von Fristen oder Verschiebung von Fristen und Terminen ist ausgeschlossen. Für Änderungen von Fristen und Terminen gilt Ziffer 2.3. dieser AGB.


5. Abnahme

Die Leistung gilt als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 40 Werktagen (siehe Ziff. 2.1. in Anlage 1) nach Lieferung eine Reklamation erfolgt. Innerhalb der vorgenannten Reklamationsfrist hat der AN jede Reklamation unverzüglich auf seine Kosten innerhalb von 2 Werktagen zu beheben. Erfolgt innerhalb der Frist von 40 Werktagen nach Lieferung eine Reklamation und ist diese innerhalb der vorgenannten Frist noch nicht bzw. nicht vollständig behoben, gilt die Abnahme erst nach vollständiger Abstellung dieser Reklamation als erteilt. Kunden-/Auftragsspezifisch können abweichende Regelungen vom AG vereinbart werden.


6. Vertragsstrafe (Pönale)/Rücktritt vom Vertrag

Werden die verbindlichen Termine gemäß Ziff. 2 der Anlage 1 zu diesen AGB (Termin der Lieferung Au-ßenbesichtigungen gem. Ziff. 2.2.1. der Anlage 1; Termin zur Erstkontaktaufnahme gem. Ziff. 2.3.1., Satz 1 der Anlage 1; Termin der Besichtigung/Ortstermin gem. Ziff. 2.3.1., Satz 3 der Anlage 1; Termin der Lieferung Innen- und Außenbesichtigungen gem. Ziff. 2.3.2. der Anlage 1) schuldhaft durch den AN

- um 2 Tage überschritten, dann ist dieser zur Zahlung einer Pönale i.H.v. 2,5 % des jeweils von der Überschreitung betroffenen Vertrags-/Auftragswertes verpflichtet.

- um mehr als 3 Tage überschritten, dann ist dieser zur Zahlung einer Pönale i.H.v. 5,0 % des jeweils von der Überschreitung betroffenen Vertrags-/Auftragswertes verpflichtet.

Die vorgenannte Vertragsstrafenregelung gilt auch für die Bearbeitung von Reklamationen gemäß vorste-hender Ziff. 5 der AGB. Individualvertraglich können unter Geltung von Ziffer 2.3 dieser AGB hiervon ab-weichende Regelungen vereinbart werden. Alternativ kann der AG bei einer schuldhaft verursachten Überschreitung der Fristen und Termine gem. Ziff. 2 der Anlage 1 zu diesen AGB vom Vertrag zurücktreten. Dem AN steht dann kein Vergütungsanspruch zu. Ist dem AG nachweisbar ein finanzieller Schaden entstanden, kann er neben dem Rücktritt auch die vorstehend geregelte Vertragsstrafe beanspruchen. Ferner ist der AG in diesen Fällen berechtigt, seinen weitergehenden Schaden unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend zu machen.
 

7. Kundenschutz

Der AN wird Kunden des AG, für die er als Unterbeauftragter des AG tätig geworden ist, nicht direkt oder indirekt ansprechen, zu diesen in Geschäftsbeziehungen treten und/oder Rechtsgeschäfte mit ihnen ab-schließen. Nehmen Kunden des AG Kontakt zum AN auf, wird er hierüber den AG unverzüglich unterrich-ten. Diese Regelung gilt für den Zeitraum der Registrierung des AN im Vergabesystem sowie für die Dauer von weiteren 6 Monaten nach Beendigung bzw. Löschung der Registrierung.
 

8. Rechte bei Mängeln

8.1 Sind die Leistungen des AN mangelhaft ist der AN zur Mangelbeseitigung innerhalb von 2 Werktagen nach Mangelanzeige verpflichtet. Bei Überschreitung der Frist gilt Ziffer 6 analog. Der AG bestimmt, ob der Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen ist. Dem AN stehen maximal zwei Ver-suche zur Mangelbeseitigung zu.

8.2 Lehnt der AN die Mängelbeseitigung ab oder hat eine Mängelbeseitigung von vornherein keine Aus-sicht auf Erfolg oder erfolgt keine Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist, so kann der AG die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen.

8.3 Rechte des AG wegen Mängeln der Leistungen verjähren zwei Jahre nach Abnahme.


9. Rechteeinräumung

9.1 Der AN räumt dem AG an den vertragsgegenständlichen Leistungen exklusiv sämtliche räumlich und zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Der AN steht dafür ein, dass er über die eingeräumten Rechte verfügen darf. Der AN ist verpflichtet, dem AG die vertragsgegen-ständlichen Leistungen frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Der AN stellt den AG von jedweden Rech-ten Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen frei.

9.2 Der AG ist berechtigt, die ihm vertragsgegenständlich eingeräumten Rechte ganz oder teilweise in ausschließlicher oder einfacher Form uneingeschränkt und ohne vorheriges Zustimmungserfordernis durch den AN auf Dritte zu übertragen oder Dritten Rechte an diesen Rechten einzuräumen.

9.3 Der AN überträgt auf den AG das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, Leistungen und Werkstücken (insbesondere Fotoanlagen), die der AN im Auftrag oder für den AG hergestellt hat.

9.4 Der AN verpflichtet sich zur Übertragung bisher noch nicht bekannter Nutzungsrechte in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen auf den AG. Macht der AG dieses Übertragungsrecht geltend, hat er hierfür eine dann branchenübliche Vergütung an den AN zu zahlen. Eine anderweitige Verfügung über noch nicht bekannte Nutzungsarten ist dem AN erst gestattet, wenn er deren Übertragung dem AG ange-boten, dieser aber von seinem Recht auf Übertragung nicht innerhalb angemessener Frist Gebrauch ge-macht hat.


10. Vergütung

10.1 Zahlungen des AG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von ordnungsgemäßen Rechnungen des AN (Fälligkeitsvoraussetzung). Diese Rechnungen müssen insbesondere die in § 14 UStG genannten Infor-mationen enthalten.

10.2 Der AG erstellt bis zum 15. des Folgemonats als Abrechnungsgrundlage für den AN eine Liste der abrechenbaren Aufträge des Vormonats (alle Aufträge, die im Vormonat durch den AG abgeschlossen wurden). Der AG leistet Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang ist der AG zum Abzug eines 3 %-igen Skontos berechtigt.

10.3 Rechnungen des AN sind ausschließlich über das elektronische Fakturierungssystem des AG einzu-reichen.

10.4 Vorschüsse, A-Konto- oder Abschlagszahlungen und sonstige von der vorstehenden Regelung abwei-chende Zahlungen müssen ausdrücklich in Textform zwischen AG und AN vereinbart werden. Der AG ist zu Teilzahlungen jederzeit berechtigt.

10.5 Der AN hat nur Anspruch auf die in Textform vereinbarte Vergütung.

10.6 Zum Vertragsabschluss können Neben-/Zusatzleistungen vereinbart werden. Die Vergütung wird nach Auftragslieferung auf Grundlage der tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.


11. Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrechte kann der AN nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

 

12. Stornierung

12.1 Der AG ist berechtigt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist den Einzelauftrag zu stornieren. Der AN hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen.

12.2 Rechte des AG zur Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.


13. Haftung

13.1 Der AG haftet gegenüber dem AN nur bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vor-hersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die für den Vollzug des Vertrages unab-dingbar sind und auf deren Einhaltung der AN typischerweise vertrauen darf. Typische, vorhersehbare Schäden liegen vor, wenn der eingetretene Schaden unter den Schutzzweck der verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm fällt, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht als unwahrscheinlich zu be-zeichnen ist und sich eine für das jeweilige Schuldverhältnis typische Gefahr realisiert hat. Im Übrigen haftet der AG nicht. Diese Haftungsregelung gilt auch für seine Organe und Erfüllungsgehilfen.

13.2 Der AN haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

13.3 Der AG haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den AN und/oder etwaige Subunternehmen für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Der AN sichert dem AG zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der AN auch für seine Mitarbeiter und etwaige Subunternehmen ab. Der AN räumt dem AG zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.


14. Individualvereinbarungen

Diese AGB können ausschließlich durch eine leistungsbezogene Individualvereinbarung ergänzt werden, deren Regelungen diesen AGB vorgehen.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder der Aufträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestim-mung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des AG. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des AG. Der AG ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des AN anhängig zu machen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

15.4 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich oder in Textform von beiden Vertragspartnern bestätigt werden.

Stand: 2021